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   OVG Berlin, 30.06.1995 - 3 S 16.93   

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https://dejure.org/1995,9021
OVG Berlin, 30.06.1995 - 3 S 16.93 (https://dejure.org/1995,9021)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30.06.1995 - 3 S 16.93 (https://dejure.org/1995,9021)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30. Juni 1995 - 3 S 16.93 (https://dejure.org/1995,9021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Parteienvermögen; Altvermögen; Gesamtvollstreckungsverfahren; Gesamtvollstreckungsverwalter; Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 1432
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05

    Rechtsfolgen der Insolvenz des Erben für den Nachlass

    c) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bildet eine Sondermasse (vgl. BGHZ 71, 296, 304; OVG Berlin ZIP 1995, 1432, 1434), aus der nur die Nachlassgläubiger zu befriedigen sind (Gottwald/Eickmann, Insolvenzrechtshandbuch, aaO § 31 Rn. 129 f; HK-InsO/Marotzke, aaO § 331 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Siegmann, § 331 Rn. 7).
  • OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei laufender Testamentsvollstreckung

    Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bilde ein Sondervermögen (vgl. OVG Berlin, ZIP 1995, 1432 [1434]), das der Testamentsvollstrecker als Treuhänder verwalte und über das nur er verfügen dürfe (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 83 Rn 5; Messner, ZVI 2004, 433 [437]).
  • LG Bonn, 05.05.2004 - 9 O 287/03
    Die wohl herrschende Meinung geht indes davon aus, dass auch der mit einer Testamentsvollstreckung beschwerte Nachlass zur Insolvenzmasse fällt, wenn er auch zunächst bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht vom Insolvenzverwalter verwertet werden darf und auch die Insolvenzgläubiger nicht in den Nachlass vollstrecken dürfen (Schumann in: Münchener Kommentar, InsO, Band 1, 2001, § 83, Rn. 8; Eickmann in: Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 31, Rn. 129 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 9, Rn. 4b; LG Aachen, NJW 1960, 46; OVG Berlin, DTZ 1995, 422 [423]; jeweils m.w.N.).

    Die Testamentsvollstreckung wirkt damit im Ergebnis wie eine zu Gunsten der Nachlassgläubiger eintretende Absonderung des Nachlassvermögens vom Eigenvermögen des Schuldners, ohne dass es eines gesonderten Aussonderungs- oder Absonderungsrechtes im Sinne der §§ 47 ff. InsO bedürfte (OVG Berlin, DTZ 1995, 422 [423]; m.w.N.).

  • BGH, 07.05.1997 - XII ZR 109/96

    Haftung des der Treuhandverwaltung unterliegenden Vermögens der GVVG für

    Aus einem Titel, der schon derzeit gegen die GWG erwirkt werden könnte, ist zu gegebener Zeit auch der Zugriff auf von der Beklagten freigegebenes unbelastetes Vermögen möglich (vgl. zu allem auch KG VIZ 1996, 233; OVG Berlin ZIP 1995, 1432).
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